Alkoholverbot Heiligengeistplatz – Rechtfertigung Testphase hat Lücken
Es ist nicht die Kompetenz des Verfassungsgerichtshof Erhebungsergebnisse prüfen.
Mit 01. April startete die Testphase Alkoholverbot am Heiligengeistplatz, Klostergasse und Lendhafen aufgrund der Beharrlichkeit der FPÖ diese Forderung der Anrainer umzusetzen. „Wir haben uns sofort die Anliegen der Anrainer angehört und diese nicht abgelehnt. Wir nehmen unsere Aufgabe als gewählte Volksvertreter ernst“, so Stadtparteiobmann Stadtrat Wolfgang Germ.
Es ist erfreulich, dass sich SPÖ und ÖVP nun doch entschlossen haben hier entgegenzuwirken. Die Rechtfertigung der Testphase mit der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zu begründen ist allerdings nicht ganz korrekt. Die Aussage ‚Für die Erlassung und den Bestand eines Alkoholkonsumationsverbots braucht es laut Verfassungsgerichtshof Erhebungsergebnisse, die die Notwendigkeit und die Eignung eines solchen Verbots belegen‘ ist nicht hieb- und stichfest. Der VfGH könne Erhebungsergebnisse gar nicht prüfen, dies liegt nicht in seiner Kompetenz. Der VfGH sagt aber klar: ‚Das Alkoholverbot ist geeignet, die Störung des Gemeinschaftslebens auf den öffentlichen Flächen zu verhindern‘.*
Das Schutzgut eines Alkoholverbotes ist das öffentliche Gemeinschaftsleben. Für dieses Schutzgut ist in erster Linie die Stadtregierung zuständig. „Es wäre somit auch möglich gewesen, eine Verordnung ohne Testphase zu erlassen“, so Germ.
Eine genaue Evaluierung und Aufzeichnung wird bestimmt geführt. „Wir sind gespannt auf die Ergebnisse, die uns hoffentlich nicht vorenthalten bleiben. Die Frage ist, ob es überhaupt Vergleichswerte gibt? Wir werden auf jeden Fall ganz genau hinsehen, wie mit diesem prekären Thema weiter umgegangen wird“, sagt Germ.